-
Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. -
Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen: -
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 g Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
-
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumprozent oder mehr oder
- 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumprozent oder weniger oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
Arzneimittel
-
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
Kraftstoffe
-
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
andere Waren
-
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
-
Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder als Eigentümer oder Mieter eines nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.
Die Abgabenfreiheit im Seeverkehr hängt davon ab, dass das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen außerhalb der EU oder aus einem Hafen in einer Region eines EU-Mitgliedstaats, in der die Richtlinien 2006/112 EG und 92/12/EWG nicht gelten, ausgelaufen ist.
Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.
Beispiel:
Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in der Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück. Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein.
Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten, da er die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise in Anspruch nehmen darf.