Zollbestimmungen

Teneriffa ist Teil der EU-Sonderzone Kanarische Inseln. Damit ist Teneriffa zwar Teil der EU und hat natürlich auch den EURO als Zahlungsmittel, steuer- und zolltechnisch liegt Teneriffa jedoch außerhalb der Gemeinschaftszone. Die Kanarischen Inseln haben damit einen ähnlichen Status wie z.B. Helgoland.

 

Die Auswirkung erkennt man leicht an den Zigaretten- oder Alkoholpreisen, die deutlich niedriger sind als in der EU. So zahlt man z.B. für eine Stange amerikanischer Markenzigaretten hier nur zwischen 18,00 und 30,00 EUR, je nachdem, in welchem Geschäft man sie kauft. Auf Benzin werden hier gar keine Steuern erhoben, so kommen dem deutschen Urlauber diese sehr niedrig vor. Der Urlauber sollte dabei aber bedenken, dass hier die Löhne auch deutlich unter dem deutschen Durchschnitt liegen. Die IGIC, also die Mehrwertsteuer, liegt seit dem 01.01.2019 hier bei lediglich 6,5 %.

 

Die Sonderregelung hat allerdings auch einen Haken: Man darf hier zwar soviel Alkohol und Zigaretten einkaufen, wie man gerne möchte, darf diese auch ausführen, für die Einfuhr in Deutschland gelten dann allerdings folgende Grenzwerte pro Person:

 

 

Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln

Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen (Obwohl die Kanaren zu Spanien und damit zur EU gehören, befinden sich die Inseln aufgrund der Sonderregelung außerhalb des gemeinsamen Zollgebietes und es gelten die selben Bestimmungen wie für Drittländer).

 

Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.

 

  • Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
    Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.

  • Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen: 
  • Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 
    • 200 Zigaretten oder 
    • 100 Zigarillos oder 
    • 50 Zigarren oder 
    • 250 g Rauchtabak oder 
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

    Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 

  •  
    • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumprozent oder mehr oder 
    • 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumprozent oder weniger oder 
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 
    • 4 Liter nicht schäumende Weine und 
    • 16 Liter Bier

     Arzneimittel 

  •  
    • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

     Kraftstoffe 

  •  
    • für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

     andere Waren

  •  
    • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro 
    • Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro 
    • Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro 
  • Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder als Eigentümer oder Mieter eines nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.

     

    Die Abgabenfreiheit im Seeverkehr hängt davon ab, dass das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen außerhalb der EU oder aus einem Hafen in einer Region eines EU-Mitgliedstaats, in der die Richtlinien 2006/112 EG und 92/12/EWG nicht gelten, ausgelaufen ist.

     

    Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

     

    Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.

     

    Beispiel:
    Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in der Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück. Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein.


    Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten, da er die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise in Anspruch nehmen darf.

Besonderheiten zu den Wertgrenzen

  • Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten.
  • Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. 
  • Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.Beispiel:
    Ein Ehepaar reist auf dem Landweg (Pkw) aus der Schweiz ein, wo es 4 antike Stühle gekauft hat. Die Wertgrenze beträgt pro Reisenden 300 Euro, da sie nicht im See- oder Flugverkehr einreisen. Jeder Stuhl kostet 120 Euro. Beide Reisende können innerhalb der Wertgrenze von 300 Euro jeweils 2 Stühle (240 Euro) abgabenfrei einführen.Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein, wo es sich einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 320 Euro gekauft hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann sein Wert nicht aufgeteilt werden. Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe von 320 Euro übersteigt die Freigrenze von 300 Euro. Somit fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an. 
  • Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 320 Euro zu verzollen ist.

 

Quelle: Offizielle Seite des deutschen Zolls (Stand: Dezember 2008)

 

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